Die Datenschutz-Grundverordnung der EU betrifft den gesamten Umgang mit Daten, selbstverständlich also auch mit solchen Daten, die man aufgrund Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gewinnt, weil eine der Hauptprioritäten der europäischen Verordnung ihr Schutz und ihre Sicherung ist. Diese Erklärung zur Datenschutz-Grundverordnung („Erklärung“) bezieht sich auf die Beherbergungseinrichtung, die von der Gesellschaft Správa břevnovského kláštera s.r.o. (Verwaltung des Klosters Břevnov GmbH) – Hotel Adalbert betrieben wird. Wir haben diese Erklärung, die wir auf unseren Webseiten veröffentlichen, erarbeitet, um unser Verfahren bzgl. des Umgangs mit personenbezogenen Daten zu erläutern, die wir von Ihnen oder über Sie sammeln. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass diese Erklärung sich auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unserer Gesellschaft bezieht, aber nicht auf die Dritter, auf deren Anweisung, Bestellung und Buchung wir unsere Beherbergungstätigkeit durchführen. Bei der Erbringung unserer Tätigkeit können wir personenbezogenen Daten sammeln; wir sammeln diejenigen, die die gesetzlichen Vorschriften der Tschechischen Republik von uns verlangen, und unser System bewahrt sie im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen.
Gäste können es ablehnen, personenbezogenen Daten preiszugeben, was allerdings zur Folge hat, dass wir Ihre Buchung nicht bearbeiten können. Deshalb behalten wir uns das Recht vor, solche Gäste nicht zu beherbergen, da wir in diesem Fall unsere Tätigkeit nicht im Einklang mit den Gesetzen der Tschechischen Republik erbringen können. Es handelt sich bspw. um die Verarbeitung
von personenbezogenen Daten nach dem Gesetz über lokale Aufenthaltsgebühren (565/1990 Sb.) oder über die ordnungsgemäße Führung des Hausbuches (s.u.).
1. Gesetz Nr. 326/1999 Sb über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verlangt ein Hausbuch zu führen, in das wir alle personenbezogenen Daten über unsere ausländischen Gäste eintragen. Es handelt sich um:
Unter Ausländern sind natürliche Personen zu verstehen, die nicht Staatsbürger der Tschechischen Republik sind, und das einschließlich der EU-Bürger.
2. Mit dem 1. Januar 2020 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 565/1990 über lokale Aufenthaltsgebühren in der geänderten Fassung (gemäß Gesetz Nr. 278/2019) in Kraft getreten. Zugleich tritt in Kraft die allgemeinverpflichtende Kundmachung der Hauptstadt Prag Nr. 18/2019 über lokale Aufenthaltsgebühren. Dies beinhaltet deutliche Änderungen und die Einführung der neuen lokalen Aufenthaltsgebühren. Der Gebührenzahler ist eine Person, die nicht in der Gemeinde registriert ist (Beleg durch Personalausweis).2/ Mit dem 1. Januar 2020 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 565/1990 über lokale Aufenthaltsgebühren in der geänderten Fassung (gemäß Gesetz Nr. 278/2019) in Kraft getreten. Zugleich tritt in Kraft die allgemeinverpflichtende Kundmachung der Hauptstadt Prag Nr. 18/2019 über lokale Aufenthaltsgebühren. Dies beinhaltet deutliche Änderungen und die Einführung der neuen lokalen Aufenthaltsgebühren. Der Gebührenzahler ist eine Person, die nicht in der Gemeinde registriert ist (Beleg durch Personalausweis).
Von der Gebühr werden folgende Personen befreit:
a) blinde Personen, die abhängig von der Hilfe einer anderen natürlichen Person sind (nach dem Gesetz über die Sozialdienste), oder Personen, die einen Behindertenausweis besitzen, sowie deren Begleiter (Beleg durch Ausweis).
b) minderjährige Personen unter 18 Jahre.
Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die Gebühr 50 Tschechische Kronen pro Person und pro angefangenen Tag mit Ausnahme des ersten Aufenthaltstages.
Der Gebührenzahler ist der Anbieter der entgeltlichen Beherbergung. Er wird verpflichtet, die Gebühren von den Gebührenpflichtigen einzunehmen, sowie ein analoges oder digitales Evidenzbuch in jeder Beherbergungseinrichtung oder an jedem Ort führen, an dem die entgeltliche Beherbergung gewährt wird. In das Evidenzbuch sind die Angaben einzutragen, die die natürliche Person betreffen, der er die entgeltliche Beherbergung gewährt. Diese sind:
Der Gebührenzahler ist verpflichtet, das Evidenzbuch für die Dauer von 6 Jahren nach dem letzten Eintrag aufzubewahren.
3. Gesetz Nr. 133/2000 über das Einwohnerregister der Tschechischen Republik, sowie Gesetz Nr. 40/1964 (§§ 754-759 des Zivilgesetzbuches — Angaben, die für Abschluss und Erfüllung des Beherbergungsvertrages notwendig sind), ermöglichen uns die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der betroffenen Personen gemäß § 5, 2b des Gesetzes über den personenbezogenen Datenschutz.
Sollten Sie Fragen bezüglich dieser Erklärung oder bezüglich des Umgangs unserer Gesellschaft mit Ihren persönlichen Daten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Verwaltung des Stiftes ein (Správa břevnovského kláštera s. r. o., Markétská 1/28, 169 00 Praha 6, Břevnov).
Prag, 1. Januar 2020